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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
(Stand: 01/2002)
I. Vertragsabschluss /
Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
Der Käufer
ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der
jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Verkäufers
II. Zahlung
Der Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers
kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag
beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und
Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer
kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat
der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 %
des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer,
während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der
Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein
verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer
oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die
in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen
zu einem Leistungsaufschub von mehr- als vier Monaten, kann der
Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
Der Käufer
ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,
so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz
ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren oder der Käufer einen geringern Schaden
nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
Der
Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum
Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden
Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der
Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht
das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
Bei
Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf
der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen
noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmangel
Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon
abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluß
jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts , ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder
der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Für die Abwicklung einer
Mängelbeseitigung gilt folgendes: a) Ansprüche auf
Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen
ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über
den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der
Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann
sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den
dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden,
wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet. c)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d) Für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend
machen.
VII. Haftung
Hat der Verkäufer
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summerversicherung) gedeckt ist, haftet
der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadensregulierung durch die Versicherung.
Unabhängig
von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen
Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
Führt der
Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“,
können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag –
mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den
Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für
das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die
Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit
Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
Durch die
Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg ausgeschlossen.
Durch die
Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
Das Verfahren vor
der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
Die Anrufung der
Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
Das Schiedsstellenverfahren ist für den
Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen
gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem
Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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